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   VG Augsburg, 23.03.2010 - Au 6 K 09.30260   

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VG Augsburg, 23.03.2010 - Au 6 K 09.30260 (https://dejure.org/2010,71469)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23.03.2010 - Au 6 K 09.30260 (https://dejure.org/2010,71469)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23. März 2010 - Au 6 K 09.30260 (https://dejure.org/2010,71469)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Türkischer Staatsangehöriger, kurdische Volkszugehörigkeit; Asylantrag; Wehrdienst und Verbot des Kurdischen in der Armee; Musterungsflucht und Bestrafung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Augsburg, 02.04.2007 - Au 4 K 07.30025
    Auszug aus VG Augsburg, 23.03.2010 - Au 6 K 09.30260
    Zwar war es in der Türkei Bestandteil polizeilicher Ermittlungstaktik, dass nahe Angehörige bestimmter politisch Verfolgter von den Sicherheitskräften in der Wohnung aufgesucht, nach Durchsuchung zur Wache genommen und auch unter Folter verhört wurden, obwohl sie selbst nicht im Verdacht standen, in eigener Person sich staatsfeindlich zu verhalten (vgl. dazu VG Augsburg vom 2.4.2007, Az. Au 4 K 07.30025, juris, RdNr. 31).

    Nach den Reformen in der Türkei mit Blick auf den EU-Beitritt findet keine landesweite Diskriminierung von Kurden in der Türkei statt, auch der Kläger konnte sich unbehelligt in der Südtürkei als sicherer inländischer Fluchtalternative (vgl. dazu VG Augsburg vom 2.4.2007, Az. Au 4 K 07.30025, juris, RdNr. 29 m. w. N.) niederlassen und seinen Lebensunterhalt dort sichern.

    Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stellt nach diesen Maßstäben jedoch keine politische Verfolgung dar (vgl. VG Augsburg vom 2.4.2007, Az. Au 4 K 07.30025, juris, RdNr. 32).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Augsburg, 23.03.2010 - Au 6 K 09.30260
    Nach § 60 Abs. 7 S. 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG als vor § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorrangiger Anspruchsgrundlage (vgl. BVerwG vom 24.6.2008, Az. 10 C 43/07, juris, RdNrn. 13 ff.) ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre.
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VG Augsburg, 23.03.2010 - Au 6 K 09.30260
    Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist aber für das Bundesamt und die Gerichte jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 AufenthG erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbar wirksamer Schutz dem betroffenen Ausländer nicht vermittelt wird (vgl. BVerwGE 102, 249 [258 f.]).
  • BVerwG, 19.12.2000 - 1 B 165.00

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung des

    Auszug aus VG Augsburg, 23.03.2010 - Au 6 K 09.30260
    In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren ein Anspruch auf Feststellung des Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000, Az. 1 B 165/00).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Augsburg, 23.03.2010 - Au 6 K 09.30260
    Die Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 14.5.1996, Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, DVBl. 1996, S. 729 f.) immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend)einen, der durch die Verfassung oder Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt.
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93

    Sichere Herkunftsstaaten

    Auszug aus VG Augsburg, 23.03.2010 - Au 6 K 09.30260
    Die Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 14.5.1996, Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, DVBl. 1996, S. 729 f.) immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend)einen, der durch die Verfassung oder Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt.
  • BVerwG, 07.11.1995 - 9 C 73.95

    Ein Ausländer, der auf dem Landweg nach Deutschland eingereist, ist, hat auch

    Auszug aus VG Augsburg, 23.03.2010 - Au 6 K 09.30260
    Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Anlage I zu § 26 a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht (BVerwG, Urteil vom 7.11.1995, InfAuslR 1996, 152).
  • BVerwG, 10.09.1999 - 9 B 7.99

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Zur Frage der politischen

    Auszug aus VG Augsburg, 23.03.2010 - Au 6 K 09.30260
    Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG vom 10.9.1999, Az. 9 B 7/99, juris, RdNr. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2002 - A 12 S 907/00

    Türkei: medizinische Versorgung

    Auszug aus VG Augsburg, 23.03.2010 - Au 6 K 09.30260
    Denn allein auf Grund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen (vgl. OVG Münster vom 27.12.2002 Az. 15 A 3459/01.A; VGH BW vom 7.11.2002 Az. A 12 S 907/00 jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2002 - 15 A 3459/01
    Auszug aus VG Augsburg, 23.03.2010 - Au 6 K 09.30260
    Denn allein auf Grund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen (vgl. OVG Münster vom 27.12.2002 Az. 15 A 3459/01.A; VGH BW vom 7.11.2002 Az. A 12 S 907/00 jeweils m.w.N.).
  • VG Darmstadt, 13.11.2006 - 2 E 377/06

    Afghanistan, Hindus, nichtstaatliche Verfolgung, Verfolgung durch Dritte,

  • VG Augsburg, 09.03.2011 - Au 6 K 10.30582

    Flüchtlingsanerkennung wegen nachträglicher ärztlicher Bescheinigung über PTBS

    Mit Urteil vom 23. März 2010 wies das Bayer. Verwaltungsgericht Augsburg die Klage als unbegründet ab und führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Asyl oder auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder auf Feststellung von sonstigen Abschiebungshindernissen (Az. Au 6 K 09.30260).
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